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ALLGEMEINE VERKAUFS-,
LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Stand 01/2004
Allgemeines
Die nachstehenden Bedingungen gelten für sämtliche
Lieferungen und Leistungen der Fa. MHS Hydraulik Systeme
GmbH, Unterschleißheim, nachfolgend auch "Verkäufer" oder "wir" genannt,
und für alle unsere Angebote und Verträge über
von uns zu erbringende Lieferungen ( nachfolgend auch "Ware,
Erzeugnis oder Produkt" genannt ) und Leistungen,
soweit nicht ausdrücklich und schriftlich abweichende
Vereinbarungen getroffen sind. Diese Bedingungen gelten
auch für alle unsere künftigen Erklärungen,
Angebote und Verträge. Eigene Geschäfts-
oder Einkaufsbedingungen des Bestellers ( = "Auftraggeber"; "Kunde", "Käufer"),
die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen,
sind für uns in vollem Umfang unverbindlich und
werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir ihnen
nicht ausdrücklich widersprechen. Für Projekt-,
Montage- und Instandhaltungsarbeiten gelten ergänzend
separate Bedingungen. Für
Software, auch soweit diese Bestandteil eines von uns
gelieferten Erzeugnisses ist, gelten ergänzend
separate Vertragsbedingungen für die Überlassung
von Software. |
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1. Angebot, Vertragsschluß,
Bestimmung der Vertragspflichten u.ä. |
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1.1 Unsere Angebote sind
stets freibleibend. Nennen wir in einem Angebot einen
Preis, ist dies unser bei einer Lieferung an diesem
Tag gültige Listenpreis,
soweit wir nicht ausdrücklich etwas anderes erklären.
1.2 Verlangt der Besteller einen Kostenanschlag,
so ist dieser unverbindlich. Vorbehaltlich einer ausdrücklichen
anders lautenden Vereinbarung ist uns ein Kostenanschlag
vom Besteller nach Aufwand zu vergüten, soweit
wir hierfür zuerst selbst über das angemessene
Herstellungsverfahren entscheiden, Entscheidungsparameter
ermitteln, Leistungs- beschreibungen erarbeiten oder
andere Planungs- und Entwurfsleistungen anstelle des
Bestellers erbringen müssen, wir diese Arbeitsergebnisse
dem Besteller überlassen und er sie für seine
eigenen Zwecke, z.B. auch für die Einholung
von Angeboten Dritter, verwenden kann.
1.3 Jedes Angebot bzw. jeder Kostenanschlag
ist ein geschlossenes Ganzes, die Herausnahme einzelner
Posten oder eine Veränderung der Typen, Mengen
oder Lieferorte bedarf unserer Zustimmung; von
uns genannte Frachtkosten sind stets unverbindlich.
1.4 Maße, Packmaße, Gewichte,
Abbildungen, Simulationsergebnisse und Zeichnungen
sind für die Ausführung nur verbindlich,
wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt
wird.
1.5 Welche Beschaffenheit unsere Lieferungen
oder Leistungen haben müssen, bestimmt sich nur
nach den im Vertrag ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen.
Wird in einem Angebot oder in einem Vertrag ein
Gegenstand allein oder auch mit unserer Produkt- und/oder
Typenbezeichnung benannt, wird damit erklärt,
daß die von uns geschuldete Beschaffenheit in
unserer am Tage der Abgabe unserer Erklärung für
diesen Gegenstand gültigen allgemeinen Produkt-
oder Typenbeschreibung niedergelegt ist und daß diese
Angaben unter der Bedingung stehen, daß der Käufer
die Angaben in unserer Betriebsanleitung einhält.
Angaben Dritter, auch in Werbungen oder in sonstigen
Veröffentlichungen Dritter, begründen aus
keinem Gesichtspunkt vertragliche Erfüllungs-,
Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche
gegen uns.
1.6 Sofern und soweit hierdurch der
Verwendungszweck oder die Gebrauchsfähigkeit nicht
berührt werden, der Wert erhalten bleibt oder
sich erhöht und die Änderungen dem Besteller
zumutbar sind, haben wir das Recht, den Gegenstand
unserer Lieferung oder Leistung gegenüber dem
Muster, dem Angebot oder der Vertragsbeschreibung zu ändern,
um unsere Lieferung oder Leistung im Sinne eines
Produktions- oder technischen Fortschritts zu verbessern
oder weil dies durch handelsübliche Abweichungen
in Gewicht, Mengen, Maßen, Materialzusammensetzung,
Materialaufbau, Struktur, Oberfläche und
Farbe oder durch die Natur der verwendeten Materialien
bedingt ist.
1.7 Wir übernehmen Zusicherungen
oder Garantien für die Beschaffenheit von Lieferungen
und Leistungen und für das Risiko ihrer Beschaffung
jeweils nur, wenn und soweit dies ausdrücklich
und schriftlich vereinbart worden ist.
1.8 Unsere Verpflichtungen stehen
- sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart
wurde - jeweils unter dem Vorbehalt, daß wir
aus einem von uns abgeschlossenen kongruenten Deckungsgeschäft,
auch für Vor- und Zulieferprodukte sowie für
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe oder Leistungen Dritter,
die wir für unsere Produktion oder Lieferbereitschaft
benötigen, richtig und rechtzeitig selbst
beliefert werden. (= Handelsklausel: "Richtige
und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten" ).
1.9 Soweit wir Waren oder Leistungen
beziehen, die wir für die Erfüllung unserer
Vertrags- pflichten gegenüber unserem Kunden einsetzen,
führen wir Eingangsuntersuchungen oder sonstige
Kontrollen nur im eigenen Interesse und nach unseren
eigenen Bedürfnissen durch.
1.10 Verträge und Leistungsabrufe
sowie ihre Änderungen und Ergänzungen und
alle sonstigen Vereinbarungen, die sich auf einen
Vertrag oder seine Abwicklung beziehen, bedürfen
der Schriftform.Wir sind berechtigt, die elektronische
Form oder die Textform zu verwenden; in diesem Fall
ist auch der Besteller berechtigt, Erklärungen
so abzugeben. Mündlich getroffene Vereinbarungen
sind nur wirksam, wenn sie von einer Seite unverzüglich
schriftlich bestätigt werden. Wird eine Vertragsurkunde
in Schriftform nicht errichtet, wird ein uns erteilter
Auftrag für uns erst dann bindend, wenn er von
uns schriftlich bestätigt worden ist. Beginnen
wir, ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung
oder Bestätigung eine Lieferung oder Leistung
auszuführen, wird ein Vertragsverhältnis
erst durch unsere vollständige Lieferung oder
Leistung begründet. Die beiderseits unterzeichnete
Vertragsurkunde oder, wenn es diese nicht gibt, der
Inhalt unserer Auftragsbestätigung, beschreibt
abschließend unsere Verpflichtung.
1.11 Von uns zur Verfügung gestellte
Zeichnungen, Entwürfe und andere Vorlagen, gleich
ob es sich um Originale oder Vervielfältigungen
handelt, sind nur leihweise überlassen und bleiben
unser Eigentum. Sie dürfen nicht für
andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten
zur Kenntnis gebracht werden und sind uns unaufgefordert
frühestmöglichst oder auf unsere Aufforderung
zurückzugeben.
1.12 Wir sind berechtigt, Daten unserer
Vertragspartner EDV-mäßig für unsere
betrieblichen Zwecke zu speichern, zu verarbeiten und
zu nutzen und an Dritte, die uns Kredit gewähren
oder unsere Ansprüche gegen den Vertragspartner
versichern, im erforderlichen Umfang weiterzugeben. |
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2. Preise / Zahlungen |
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2.1 Unsere Preise verstehen
sich in EURO ab Betrieb ohne Umsatzsteuer und ohne
andere auf die Abgabe oder den Warenverkehr erhobene öffentliche
Abgaben, ohne Verpackung, Versicherung, Fracht, Montage
und ohne Inbetriebnahme, sofern nicht jeweils ausdrücklich
etwas anderes vereinbart ist.
2.2 Vorbehaltlich einer ausdrücklichen
anderen Vertragsregelung gilt auch bei Vereinbarung
eines bezifferten Preises, daß wir dann, wenn
unsere Lieferung oder Leistung oder unsere Teillieferung
oder Teilleistung nicht innerhalb von 4 Monaten nach
Vertragsabschluß fällig ist und sich Material-,
Lohn-, Energie- und/oder Frachtkosten und/oder öffentliche
Abgaben erhöhen oder diese neu eingeführt
werden, wir berechtigt sind, einen der eingetretenen
Veränderung entsprechenden Zuschlag zu berechnen.
2.3 Soweit nicht ausdrücklich
eine andere Vereinbarung getroffen ist, sind wir berechtigt,
für bei Vertragsabschluß nicht ab Lager
fertig lieferbare Produkte Vorauszahlungen zu fordern,
nämlich ein Drittel der Auftragssumme nach Eingang
der Auftragsbestätigung und ein weiteres Drittel
nach Mitteilung der Versandbereitschaft.
2.4 Wir dürfen stets die von
uns jeweils schon erbrachte Lieferung oder Leistung
berechnen und den Zahlungsanspruch fällig stellen.
2.5 Wir sind berechtigt, dem Besteller
den Abschluß einer Kontokorrentvereinbarung auch
dadurch anzubieten, daß wir sämtliche beiderseitigen
Rechnungen in ein von uns für den Besteller geführtes
Konto einstellen und dem Besteller einen Kontoauszug übersenden.
Unser Angebot ist dann angenommen, wenn uns der Besteller
nicht seine Ablehnung spätestens innerhalb eines
Monats nach Zugang des ersten Kontoauszuges schriftlich
mitteilt.
2.6 Sofern wir in unseren Kontoauszügen,
Mengen- und Massenabrechnungen oder Saldenbestätigungen
ausdrücklich darauf hinweisen, gelten diese jeweils
als anerkannt und als für die beiderseitigen
Ansprüche verbindlich, wenn der Besteller nicht
innerhalb von zwei Wochen ab Zugang schriftlich Einwendungen
erhebt. |
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3. Lieferung, Leistung,
Verzögerungen, Ausübung von Wahlrechten durch
den Besteller |
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3.1 Liefer-
oder Leistungsfristen sind nur dann verbindlich, wenn
diese schriftlich vereinbart sind. Im Zweifel gelten
die in der Auftragsbestätigung
genannten Lieferfristen. Der Lauf der Frist beginnt
mit Vertragsschluß, jedoch nicht vor Erfüllung
bestehender Mitwirkungspflichten durch den Besteller,
insbesondere Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden
Unterlagen, seinen Beistellungen, Genehmigungen,
Freigaben oder vereinbarter Anzahlungen oder Stellung
sonstiger Sicherheiten für die Erfüllung
seiner Vertragspflichten. Die vereinbarten Termine
gelten auch mit Meldung der Versandbereitschaft als
eingehalten, wenn die Lieferungen oder Leistungen ohne
unser Verschulden nicht rechtzeitig erfolgen können.
3.2 Ist die Nichteinhaltung der Liefer-
oder Leistungsfristen auf Höhere Gewalt und andere
von uns nicht zu vertretenden Störungen, z.B.
Krieg, terroristische Anschläge, Einfuhr- und
Ausfuhrbeschränkungen, Arbeitskämpfe, auch
solche die Zulieferanten betreffen zurückzuführen,
verlängern sich die vereinbarten Fristen
angemessen und zwar auch dann, wenn wir uns zu der
Zeit in Verzug befinden.
3.3 Halten wir aus anderen als den
in Ziffer 3.2 genannten Gründen eine verbindliche
Liefer- oder Leistungsfrist pflichtwidrig nicht ein,
kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, nachdem
er uns schriftlich eine angemessene Frist gesetzt hat
und wir diese nicht gewahrt haben.
3.4 Weitergehende Rechte des Bestellers
aus Verzug, insbesondere auf weitergehenden Schadenersatz,
sind in dem in Ziffer 7., Haftung, bestimmten Umfang
ausgeschlossen.
3.5 Wir sind berechtigt, unsere Vertragspflichten
auch in Teilleistungen zu erbringen, sofern es sich
um eine teilbare Verbindlichkeit handelt und die jeweilige
Teilleistung für den Kunden nicht mit unzumutbaren
oder von uns nicht ausgleichbaren Belastungen verbunden
ist.
3.6 Hat der Besteller aufgrund einer
Vertragsverletzung durch uns ein Wahlrecht, Erfüllungs-,
Nacherfüllungs-, Rücktritts-, und/oder
Schadens- bzw. Aufwandsersatzansprüche geltend
zu machen, können wir ihn auffordern, innerhalb
angemessener Frist seine Rechte auszuüben. Erklärt
sich der Besteller daraufhin nicht, so kann er Schadensersatz
statt der Leistung erst verlangen und/oder einen Rücktritt
erst erklären, nachdem eine von ihm erneut zu
bestimmende angemessene Frist erfolglos abgelaufen
ist. |
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4. Gefahrenübergang;
Versendung, Untersuchungs- und Rügepflichten |
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4.1 Wir schulden unserem
Kunden die Übergabe
oder Leistungserbringung in unserer gewerblichen Niederlassung
( = EXW / EX WORKS gemäß Incoterms 2000
), von der aus wir den Vertrag geschlossen haben. Mit
der Übergabe geht die Gefahr des zufälligen
Unterganges und der zufälligen Verschlechterung
der Ware auf den Besteller über.
4.2 Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers
an einen anderen Ort versandt, steht, wenn vom Besteller
nichts anderes vorgegeben wird, die Versandart in unserem
Ermessen. Eine Transportversicherung wird nur
auf Weisung und Kosten des Bestellers abgeschlossen.
Die Gefahr geht mit der Auslieferung an den Spediteur,
den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung
der Versendung bestimmte Person oder Anstalt über.
4.3 Verzögert sich die Übergabe
oder der Versand infolge von Umständen, die wir
nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage
der Meldung der Übergabe- oder Versandbereitschaft
auf den Besteller über.
4.4 Die Ware ist vom Besteller unverzüglich
nach Erhalt zu untersuchen und zwar auch dann, wenn
die Auslieferung nicht an ihn sondern an einen von
ihm benannten Dritten erfolgt. Mängelrügen,
Fehlmengen, Falschlieferungen oder sonstige Beanstandungen
sind sofort nach Kenntniserlangung und vorab fernmündlich
oder per Telefax anzuzeigen, damit uns eine eigene
Besichtigung und Beweissicherung möglich ist.
Bei der Empfangnahme offensichtliche Mängel und
Abweichungen sind uns so anzuzeigen, daß wir
spätesten 48 Stunden nach Wareneingang informiert
sind. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmanns gem. § 377
HGB uns gegenüber und die Pflicht, dem Frachtführer
offensichtliche Transportschäden und Fehlmengen
bei Ablieferung anzuzeigen, bleiben unberührt. |
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5. Mängel,
Gewährleistung, Verjährung |
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5.1 Ist die von uns gelieferte
Sache oder die erbrachte Leistung mangelhaft und verlangt
der Besteller von uns Nacherfüllung, können
wir wählen, ob wir den Mangel beseitigen ( Nachbesserung
) oder eine mangelfreie Sache oder Leistung liefern
( Ersatzlieferung ). Wir teilen unsere Entscheidung
unverzüglich dem Besteller mit. Wählen wir
die Nachbesserung, ist die beanstandete Ware zur Instandsetzung
an uns einzusenden. Die Kosten des billigsten Hin-
und Rückversandes von/zur für die ursprüngliche
Lieferung der Erzeugnisse vereinbarten Lieferadresse
des Bestellers im Inland gehen zu unseren Lasten, sofern
sich die Beanstandung als berechtigt erweist; diese
Regelung gilt sinngemäß, wenn wir zur Nachbesserung
anreisen. Der Besteller hat uns oder einem von
uns ausgewähltem Dritten für die Ausführung
der Gewährleistungsarbeiten die hierfür angemessene
Zeit und Gelegenheit zu geben. Er ist zur Eigenvornahme
solcher Arbeiten außer in den Fällen des § 637
BGB nur mit unserer Zustimmung berechtigt. Liefern
wir Ersatz, können wir verlangen, daß nach
unserer Wahl und auf unsere Rechnung der Besteller
bestmöglichst entweder die mangelhafte Ware entsorgt
oder verwertet, mit uns abrechnet und uns einen
Erlös abzüglich seiner Verwertungskosten
auskehrt, sofern der Besteller selbst Handel mit solchen
oder ähnlichen Waren betreibt oder ihm die Verwertung
oder Entsorgung aus anderen Gründen zumutbar ist.
5.2 Mängelansprüche bestehen
nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung
der Brauchbarkeit.
5.3 Unsere Gewährleistungspflicht
und Haftung erlöschen, wenn unsere Ware - auch
durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft -
verändert wird, es sei denn, daß der Mangel
oder Schaden nicht in ursächlichem Zusammenhang
mit den Veränderungen steht, sowie wenn Vorschriften
für Versand, Verpackung, Einbau, Behandlung, Verwendung,
Betrieb und Instandhaltung nicht befolgt werden,
oder soweit fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung
oder Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch
den Besteller oder Dritte vorliegen. Von uns ausgestellte
EG-Konformitätserklärungen oder Herstellererklärungen
verlieren ihre Gültigkeit, wenn von uns nicht
genehmigte Veränderungen an dem Produkt vorgenommen
wurden und/oder Sicherheitseinrichtungen verändert
oder unwirksam gemacht wurden.
5.4 Natürlicher Verschleiß ist
von der Gewährleistung ausgeschlossen. Wir haben
auch nicht aufzukommen für Veränderungen
des Zustands oder der Betriebsweise unserer Erzeugnisse
durch unsachgemäße oder nicht bestimmungsgemäße
Verwendung, falsche Kombination mit anderen Gegenständen,
fehlerhafte Lagerung, ungeeignete Betriebsmittel sowie
klimatische oder sonstige Einwirkungen, die nach dem
Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Die Gewähr erstreckt
sich nicht auf Mängel, die auf Konstruktionsfehlern
oder der Wahl ungeeigneten Materials beruhen, sofern
der Besteller trotz unseres vorherigen Hinweises die
Konstruktion oder das Material vorgeschrieben hat.
Für beigestellte Teile des Bestellers übernehmen
wir keine Gewähr.
5.5 Hat der Besteller keine Montageanleitung
oder Gebrauchsanweisung erhalten oder eine Montageanleitung,
die eine fehlerfreie Montage nicht ermöglicht
hat, oder ist die Gebrauchsanweisung fehlerhaft, beschränken
sich seine Sachmangelansprüche auf die Lieferung
einer mangelfreien Montageanleitung oder Gebrauchsanweisung.
5.6 Schlägt die Nacherfüllung
fehl, kann der Besteller nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen die Rückgängigmachung des Vertrages
( Rücktritt ) oder die Herabsetzung der Vergütung
( Minderung ) verlangen; für Schadensersatzansprüche
gilt Ziffer 7.
5.7 Weitergehende oder andere Rechte
wegen eines Mangels, als die in dieser Ziffer 5 geregelten
Ansprüche sind - vorbehaltlich vertraglicher oder
außervertraglicher Ansprüche auf Schadensersatz
gemäß Ziffer 7 - ausgeschlossen. Soweit
ein Mangel unerheblich ist, umfaßt der diesbezügliche
Schadensersatzanspruch des Bestellers aber nicht den
bezahlten Kaufpreis sondern nur den Schaden, den sein
Vermögen dadurch erlitten hat, daß die Sache
nicht mangelfrei ist.
5.8 Erweist sich eine Mängelrüge
als unberechtigt, so sind wir berechtigt, dem Besteller
alle Aufwendungen, die uns durch diese entstanden
sind, zu berechnen.
5.9 Die Verjährungsfrist für
Ansprüche gegen uns aus oder im Zusammenhang mit
Mängeln unserer Lieferung oder Leistung oder der
Verletzung einer Vertragspflicht beginnt bei gekauften
Sachen mit ihrer Ablieferung zu laufen, in anderen
Fällen mit der Abnahme unserer Leistung. Alle
diese Ansprüche verjähren in einer Frist
von 12 Monaten. Für Ansprüche aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder
der Freiheit, aus dem arglistigen Verschweigen eines
Mangels, aus einer Garantie für die Beschaffenheit
der Sache oder weil ein Dritter aufgrund eines dinglichen
Rechtes vom Käufer die Herausgabe der Sache verlangen
kann, oder wenn das Vertragsverhältnis Bauwerke
oder Sachen für Bauwerke i. S. von § 438
Abs. 1 Nr. 2 BGB betrifft oder Ansprüche aus Baumängeln
i.S. von § 634a BGB geltend gemacht werden. gelten
nicht die vorstehenden Fristen sondern die gesetzlichen
Verjährungsvorschriften.
5.10 Für Austauscherzeugnisse
beträgt die Gewährleistungspflicht sechs
Monate bzw. 800 Betriebsstunden.
5.11 Die Verjährungsfrist wird
für die Dauer der für die Nacherfüllung
notwendigen Zeit gehemmt. Sie beginnt nicht erneut.
5.12 Die Regelungen dieser Ziffer
gelten entsprechend für Rechtsmängel (die
nicht auf der Verletzung von Schutz- oder Urheberrechten
Dritter beruhen) und für den Fall, daß wir
etwas anderes oder weniger als geschuldet geliefert
oder geleistet haben. |
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6. Schutzrechte,
Immaterielle Rechte |
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6.1 Sofern nicht vertraglich
ausdrücklich
etwas anderes vereinbart ist, sind wir nur verpflichtet,
die Ware im Land des Lieferortes frei von gewerblichen
Schutzrechten und Urheberrechten zu liefern.
6.2 Gehört zu unserer Vertragspflicht,
mit der Ware Software zu liefern und wird eine gesonderte
Software-Lizenz-Vereinbarung nicht abgeschlossen, so
erwirbt der Besteller das Recht, für die Dauer
der Nutzungszeit der Ware die mitgelieferte Software
ausschließlich gemeinsam mit dieser Ware für
seinen Betrieb zu nutzen. Das Herstellen von Programmkopien
oder eine sonstige Überlassung oder Rechtseinräumung
an Dritte oder ein Eingriff in die Software sind nicht
erlaubt. Alle Verwertungsrechte verbleiben bei uns.
6.3 Verletzt unsere Ware ein Schutzrecht
oder ein Urheberrecht oder wird dies behauptet, so
sind wir nach unserer Wahl berechtigt, entweder für
die verletzende Ware eine Lizenz für den Besteller
zu erwerben oder sie so zu modifizieren, daß sie
das Schutzrecht bzw. Urheberrecht nicht mehr verletzt,
oder sie durch ein das Schutzrecht bzw. Urheberrecht
nicht mehr verletzendes gleichartiges Erzeugnis zu
ersetzen. Der Besteller wird uns hierzu die Ware nebst
Software auf unsere Anforderung hin auf unsere
Kosten zur Verfügung stellen.
6.4 Wir haften nicht,
wenn ein Gegenstand gemäß der Spezifikation
des Besteller gefertigt wurde oder die behauptete
Verletzung des Schutzrechts oder Urheberrechts aus
der Nutzung im Zusammenwirken mit einem anderen,
nicht von uns stammenden Gegenstand folgt oder der
Gegenstand in einer Weise benutzt wird, die wir
nicht voraussehen konnten.
6.5 Allein wir sind berechtigt aber
nicht verpflichtet, für unsere Ware gewerbliche
Schutz- oder Urheberrechte wahrzunehmen oder abzuwehren.
6.6 Für Ansprüche, die sich aus der Verletzung von Schutzrechten
und Urheberrechten ergeben, haften wir nur dann, wenn das Schutzrecht oder
Urheberrecht nicht im Eigentum des Bestellers bzw. eines unmittelbar oder mittelbar
mehrheitlich kapital- oder stimmrechtsmäßig ihm gehörenden
Unternehmen steht oder stand, der Besteller uns unverzüglich von bekannt
gewordenen Verletzungsrisiken und behaupteten Verletzungsfällen unterrichtet
und uns auf unser Verlangen - soweit möglich - die Führung von
Rechtsstreitigkeiten (auch außergerichtlich) überlässt und
bei Schutzrechten mindestens ein Schutzrecht aus der Schutzrechtsfamilie entweder
vom Europäischen Patentamt oder in einem der Staaten Bundesrepublik Deutschland,
Frankreich, Großbritannien, Österreich oder USA veröffentlicht
ist.
6.7 Veräußert der Besteller
die Ware weiter, ist er verpflichtet, mit seinem Käufer
Vereinbarungen zu treffen, die dieser Ziffer 6 entsprechen
und aus denen wir unmittelbar berechtigt sind (Vertrag
zugunsten Dritter).
6.8 Die Ziffern 6.1 bis 6.7 regeln
die Haftung für die Freiheit von Schutzrechten
und Urheber- rechten abschließend und gelten
entsprechend auch für unsere Leistungen. |
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7. Haftung |
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7.1 Auf Schadensersatz
und Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im Sinne des § 284
BGB (nachfolgend zusammen auch nur genannt "Schadensersatz")
wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher
Pflichten haften wir unbeschränkt nur bei Vorsatz
oder Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen
Vertreter oder unserer (im Sinne von § 14 Abs.
2 KSchG) leitenden Angestellen und bei Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit unserer Erfüllungsgehilfen.
Bei Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit unserer
Erfüllungsgehilfen ist die Haftung von uns auf
den bei Vertragsschluß vorhersehbaren vertragstypischen
Schaden beschränkt. Vorhersehbarer vertragstypischer
Schaden ist der Schaden, den wir bei Vertragsabschluß als
mögliche Folge der verwirklichten Vertragsverletzung
vorausgesehen haben oder unter Berücksichtigung
der Umstände, die wir kannten oder kennen mußten,
hätten voraussehen müssen. Bei Verzugsschäden,
die wir durch leichte Fahrlässigkeit verursacht
haben, ist unsere Haftung auf 5% des vereinbarten
Entgeltes begrenzt.
7.2 Nicht nach 7.1 sondern nach Maßgabe
der gesetzlichen Vorschriften haften wir, wenn und
soweit Ansprüche wegen einer Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit, aus der Übernahme
einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, aus
der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
("Kardinalpflichten"), auf Schadensersatz
statt der Leistung, aufgrund zwingender Haftung
nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstiger zwingender
Haftung geltend gemacht werden.
7.3 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen
oder beschränkt ist, gilt dies gleichermaßen
auch für eine persönliche Haftung aller Personen,
die für uns bei Anbahnung, Abschluß und/oder
Durchführung des Vertragsverhältnisses mitgewirkt
haben, also insbesondere für eine persönliche
Haftung aller Personen, die mit uns in einem Dienst-
oder Arbeitsverhältnis stehen, unsere gesetzlichen
Vertreter und unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
7.4 Eine Änderung der Beweislast
zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden
Regelungen nicht verbunden.
7.5 Die Regelungen dieser Ziffer 7
gelten, soweit nicht sonst in diesen Bedingungen oder
im Vertrag selbst etwas anderes bestimmt ist. |
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8. Eigentumsvorbehalt |
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8.1 Die Ware bleibt unser
Eigentum bis unsere sämtlichen eigenen Forderungen, die
uns im Zeitpunkt der Fälligkeit ihres (Kauf- )Preises
gegen den Besteller unbedingt oder bedingt zustehen,
gezahlt und/oder sämtliche uns vom Besteller zur
Zahlung gegebene Wechsel, Schecks oder sonstige Dokumente
eingelöst und uns solche Beträge endgültig
gutgeschrieben sind. Bei laufender Rechnung gilt das
vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere
Saldoforderung. Die Einstellung einzelner Forderungen
in eine laufende Rechnung sowie die Saldierung und
deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt
nicht. Der Übergang des Eigentums von uns auf
den Besteller ist in keinem Fall davon abhängig,
daß der Besteller Forderungen eines Dritten,
die wir gegen ihn geltend machen oder aufrechnen dürfen,
erfüllt.
8.2 Bis zur vollständigen Bezahlung
ist der Besteller verpflichtet, unsere Ware so zu behandeln
und als unmittelbarer Besitzer zu verwahren, daß sie
als unser Eigentum erkennbar ist. Der Besteller verwahrt
das Eigentum für uns unentgeltlich. Entsprechendes
gilt für Sachen, an denen wir Miteigentum
haben. Der Besteller ist verpflichtet, unser in seinem
Besitz befindliches Eigentum in dem Umfang gegen Schäden
zu versichern , in dem er sein Eigentum versichert
hat und uns hierüber alle zur Durchsetzung
unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen
und Unterlagen zu übergeben.
8.3 Zur Weiterveräußerung,
zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Ware, die
noch unser Eigentum ist oder an der wir Miteigentum
haben, ist der Besteller nur nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen und nur dann berechtigt, wenn
die genannten Forderungen tatsächlich auf uns übergehen:
Der Besteller ist zur Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr
berechtigt, eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung
ist ihm jedoch nicht gestattet.
Verarbeitungen oder
Umbildungen von Vorbehaltswaren erfolgen stets für
uns als Hersteller und wir erwerben das Eigentum an
der neuen Sache, jedoch ohne Verpflichtung für
uns. Erlischt unser Eigentum durch Verarbeitung, Verbindung,
Vermengung oder Vermischung mit Sachen, die nicht uns
gehören, so wird bereits jetzt vereinbart, daß wir
in diesem Augenblick Miteigentum an der neuen
einheitlichen Sache zu dem Anteil erwerben, zu dem
der Rechnungswert unserer Vorbehaltsware zum Rechnungswert
der gesamten neuen Sache steht.
Die vorstehend eingeräumten
Befugnisse des Käufers enden, wenn der Käufer
seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht fristgerecht
erfüllt, in Vermögensverfall gerät,
seine Zahlungen einstellt oder die Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt
wird.
8.4 Die Forderungen des Bestellers
aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
oder der Sache, an der wir (Mit-) Eigentum haben, tritt
der Besteller schon jetzt an uns ab, wir nehmen diese
Abtretungen an. Diese Forderungsabtretungen erfassen
jeweils die gesamte Forderung, soweit ihr Betrag kleiner
oder ebenso hoch ist wie unsere offene Forderung; ansonsten
erfaßt diese Abtretung nur in Höhe
unserer offenen Forderung den erstrangigen Teilbetrag
dieser Forderung des Bestellers. Ungeachtet der Abtretung
und ungeachtet unseres Einziehungsrechtes ist der Besteller
zur Einziehung solange berechtigt, als er seine
Verpflichtungen uns gegenüber fristgerecht erfüllt,
er nicht überschuldet ist, er nicht seine Zahlungen
einstellt und nicht die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über
sein Vermögen beantragt wird.
Auf unser Verlangen
hat der Besteller die zur Einziehung erforderlichen
Angaben über die abgetretenen Forderungen
zu machen, uns alle diese Forderungen betreffenden
Dokumente im Original oder zur Einsicht zu überlassen,
insbesondere die Schuldner namentlich, mit voller Anschrift,
unter Angabe der Höhe und des Grundes ihrer Schuld
zu benennen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
8.5 Unbeschadet sonstiger Rechte sind
wir berechtigt, alle in dieser Ziffer genannten Befugnisse
des Bestellers, über unser Eigentum bzw. unsere
Rechte zu bestimmen, zu widerrufen, wenn der Besteller
trotz Mahnung vertragliche Verpflichtungen schuldhaft
verletzt oder uns Anzeichen vorliegen, die für
uns die Vermutung begründen, daß der Besteller
in Vermögensverfall geraten ist oder zu geraten
droht und der Besteller seine weiter gegebene Solvenz
nicht sofort glaubhaft macht.
8.6 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im voraus
an uns abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns
unverzüglich unter Übergabe der für
eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.7 Wir sind berechtigt, bei Zahlungsverzug
oder einer sonstigen schuldhaften Verletzung der Vertragspflichten
des Bestellers vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften
zurückzutreten und die Herausgabe der in unserem
Vorbehalts- oder Miteigentum stehenden Waren zu verlangen.
8.8 Wir verpflichten uns, die uns
nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen
auf Verlangen des Bestellers nach unserer Wahl insoweit
freizugeben, als ihr Wert gem. unseren in diesem Zeitpunkt
für diesen Kunden geltenden Listenpreisen die
zu sichernden Forderungen um 15 % oder mehr übersteigt. |
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9. Zahlungen,
Aufrechnung, Fälligkeit |
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9.1 Soweit nichts anderes schriftlich
vereinbart ist oder ein Fall der Ziffer 2.4 vorliegt,
stellen wir unsere Rechnung mit der Lieferung und der
Kunde schuldet uns die Zahlung innerhalb von 10 Tagen
ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug. Nach Ablauf dieser
Frist kommt der Kunde in Verzug. Wir haben aber auch
das Recht, die Belieferung von einer Zahlung Zug-um-Zug
( nach unserer Wahl auch durch Nachnahme oder Bank-Lastschriftverfahren
) abhängig machen, Ziffer 2.4 bleibt unberührt.
9.2 Die Zahlungen sind bar bei uns
oder durch Überweisung auf das von uns in der
Rechnung angegebene Konto in zu leisten. Von uns
eingeräumte Skonti berechnen sich ab Rechnungsdatum.
9.3 Eine Rechnungsregulierung durch
Wechsel oder Scheck erfolgt lediglich erfüllungshalber
und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Diskontspesen,
Wechselspesen und Kosten werden vom Tage der Fälligkeit
des Rechnungsbetrages an berechnet und sind vom Besteller
zu tragen. Die mit der Übermittlung des Rechnungsbetrages
verbundenen Risiken und Kosten gehen zu Lasten des
Bestellers.
9.4 Gerät der Besteller schuldhaft
in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen
in Höhe der von uns selbst zu zahlenden Kreditkosten
oder in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz, mindestens aber in Höhe von 8 %
zu berechnen. Kosten, auch Rechtsanwaltskosten,
die uns durch die Eintreibung unserer Forderungen entstehen,
sind vom Besteller zu tragen. Unser Recht, einen weitergehenden
oder gesetzlichen Schadensersatzanspruch geltend zu
machen, bleibt unberührt.
Bei einem schuldhaften
Zahlungsverzug des Bestellers, sind wir immer berechtigt,
eingeräumte Zahlungsziele zu kündigen und
die gesamte Restschuld aus der Geschäftsverbindung
fällig zu stellen und sofortige Barzahlung zu
verlangen sowie Rabatte, auch wenn diese im Auftrag/Vertrag
oder auf der Rechnung nicht offen ausgewiesen sind
und sonstige vereinbarte Vergünstigungen zu widerrufen.
Dieses Recht wird durch eine Stundung oder durch die
Annahme von Schecks oder Wechseln nicht ausgeschlossen.
Ferner sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen
nur gegen Vorauszahlung oder gegen Stellung von Sicherheiten
auszuführen. Unsere Rechte aus § 321 BGB
( Unsicherheitseinrede ) bleiben in jedem Fall unberührt
und sie stehen uns bereits dann zu, wenn der Besteller
aus diesem oder einem anderen Geschäft uns gegenüber
schuldhaft in Zahlungsverzug gerät.
9.5 Eine Aufrechnung gegenüber
unseren Forderungen ist nur mit eigenen Ansprüchen
des Bestellers zulässig, die unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellt sind oder die
dem Besteller nach seiner schlüssigen substantiierten
Behauptung gerade aus dem Geschäft zustehen, für
das wir unsere jeweilige Forderung geltend machen.
Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder
anderen Geschäften als dem gegenständlichen
Vertragsverhältnis kann nicht geltend gemacht
werden. Die Abtretung von Ansprüchen bedarf
unserer schriftlichen Zustimmung.
9.6 Wir sind berechtigt, Zahlungen
auf die älteste fällige Forderung zu verrechnen.
9.7 Gerät der Besteller in Vermögensverfall
( = Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder
drohende Zahlungsunfähigkeit ) und wird deshalb
beantragt, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren
zu eröffnen, so gelten im Zeitpunkt der Stellung
eines Insolvenzantrages alle unsere Forderungen gegen
ihn als fällig und unbedingt zahlbar, und zwar
auch, soweit es sich um betagte, auflösend
bedingte oder aufschiebend bedingte Forderungen handelt.
Soweit wir in diesem Zeitpunkt Forderungen gegen den
Besteller haben, die nicht auf Geld gerichtet
sind oder deren Geldbetrag unbestimmt oder ungewiß ist,
sind wir berechtigt, nach billigem Ermessen den
geschuldeten Geldbetrag zu beziffern und diesen zu
fordern.
9.8 Wird über das Vermögen
des Bestellers das Insolvenzverfahren eröffnet,
so sind wir berechtigt, gegen seine Forderungen auch
mit uns zustehenden Ansprüchen aufzurechnen, die
noch bedingt oder noch nicht fällig sind und/oder
die einem Dritten zustehen, an dem wir in diesem Zeitpunkt
unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind oder der
dann an uns beteiligt ist. Soweit in diesem Zeitpunkt
Forderungen gegen den Besteller nicht auf Geld gerichtet
sind oder ihr Geldbetrag unbestimmt oder ungewiß ist,
sind wir berechtigt, nach billigem Ermessen den geschuldeten
Geldbetrag zu beziffern. |
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10. Gerichtsstand;
anzuwendendes Recht |
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10.1 Gerichtsstand ist München,
wenn der Besteller Kaufmann oder juristische Personen
des öffentlichen Rechts oder öffentlich
rechtlichen Sondervermögen ist. Wir sind auch
berechtigt, vor dem Gericht zu klagen, welches für
den Sitz oder eine Niederlassung des Bestellers zuständig
ist.
10.2 Die Vertragssprache ist deutsch.
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem
Besteller gilt deutsches materielles Recht.
Sind Einzelbestimmungen dieser Verkaufs-
und Lieferbedingungen unwirksam, so berührt dies
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Die unwirksame Bestimmung ist einvernehmlich durch
eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen
Zweck der fortgefallenen Bestimmung entspricht. Dies
gilt entsprechend, wenn diese Bedingungen insgesamt
unwirksam sind |
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Bedingungen für
Projekt-, Konstruktions-, Montage- und Instandsetzungsarbeiten |
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1. Allgemeines |
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Die nachstehenden Bedingungen
gelten für Projekt-, Montage- und Instandsetzungsarbeiten
zusätzlich zu unseren Lieferbedingungen.
Andere Bedingungen sind für uns nur bindend, wenn
wir sie schriftlich anerkannt haben. |
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2. Projekte, Konstruktionen,
Aufstellung und Montage, Leistungen vor Ort |
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2.1 Die Auslegung von
Projektaufträgen
beruht auf den Vorgaben unseres Kunden. Diese Vorgaben
müssen insbesondere auch sämtliche Vorkehrungen
zur Einhaltung der gesetzl. Vorschriften sowie
der Unfallverhütungs- und Sicherheitsbestimmungen
enthalten, die im Rahmen unseres Auftrages mit
abgedeckt werden sollen.
2.2 Anläßlich der Erbringung
unserer Leistungen erzielte Arbeitsergebnisse stehen
- inkl. etwaiger Erfindungen und der Nutzungs-
und Verwertungsrechte nach dem Urheberrecht - ausschließlich
uns zu.
2.3 Der Kunde leistet bzw. stellt
auf seine Kosten termingerecht bei:
2.3.1 Montagegerechte Vorbereitung
von Baustelle bzw. Maschinen und Einrichtungen;
2.3.2 Für nicht vom Auftrag erfaßte
Nebenarbeiten notwendige Arbeitskräfte, Material
und Werkzeuge entsprechend vorheriger Vereinbarung.
2.3.3 Energie, Wasser, Licht, Brenn-
und Schmierstoffen, Hebezeuge, Gerüste und sonstige
Vorrichtungen für Montage und Inbetriebnahme.
2.3.4 Geeignete Arbeits-, Aufenthalts-,
Lager- und Sanitärräume für unser Montagepersonal,
Liefergegenstände und Werkzeuge. Insoweit
wird der Kunde angemessene Vorkehrungen für den
Schutz unseres Montagepersonals und Eigentums treffen.
2.4 Sofern besondere Vorschriften
bei der Montage zu beachten sind, wird uns der Kunde
hierüber in Kenntnis setzen und trägt den
dadurch entstehenden Zusatzaufwand. |
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3. Preisstellung |
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Mangels anderweitiger
Vereinbarung rechnen wir Projekt-, Konstruktions-,
Montage- und Servicearbeiten zu
unseren jeweils gültigen allgemeinen Verrechnungssätzen
ab. Verzögern sich Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme
durch nicht von uns zu vertretende Umstände, rechnen
wir die Kosten für Wartezeit und zusätzliche
Reisen unseres Personals nach diesen Sätzen ab. |
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4. Abnahme |
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Ist eine förmliche Abnahme vereinbart,
wird diese auf unser Verlangen sofort nach Fertigstellung
durchgeführt und schriftlich protokolliert. Nimmt
der Auftraggeber an einem vereinbarten Abnahmetermin
unentschuldigt nicht teil, gilt die Abnahme als ohne
Beanstandung erfolgt. Das gleiche gilt, wenn der Kunde
unsere Leistung ohne vorherige förmliche Abnahme
in Gebrauch nimmt. |
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